Wenn in Ihrer WEG die Hausverwaltung kündigt oder die Bestellung ausläuft, ist die Suche nach einer neuen Verwaltung oft der Engpass. Bei einem Mietshaus mit nur einem Eigentümer kann der Vermieter vieles direkt beauftragen; in der WEG müssen Beschlusswege und Vertretung passen. Dennoch müssen Zahlungsströme, Wartungen und die Vertretung nach außen organisiert bleiben, weil Verträge, Mahnungen und Notfälle nicht warten. Ohne Verwalter handeln Sie nach § 9b WEG grundsätzlich gemeinschaftlich; zugleich lässt § 24 WEG Ersatzwege für die Einberufung der Eigentümerversammlung zu. Handlungsfähig bleiben Sie, wenn Sie Übergangslösungen klar zuschneiden und die Neuvergabe vorbereiten, ohne unnötige Anfechtungs- und Haftungsrisiken aufzubauen.
Im Mittelpunkt stehen vier Bausteine: ein belastbarer Übergangsrahmen für Geld und Dokumente, eine korrekt einberufene Versammlung zur Aufgabenverteilung, eine pragmatische Selbstverwaltung bis zur Übergabe und ein klarer Vergabeprozess. Für die Bestellung einer neuen Verwaltung brauchen Sie einen Beschluss nach § 26 WEG und einen Verwaltervertrag, der Aufgaben, Zugriff auf Konten und Fristen sauber trennt. Parallel sollten Wirtschaftsplan, Hausgeldvorschüsse und Jahresabrechnung als Zahlenbasis verfügbar bleiben, weil Beschlüsse über Nachschüsse und Anpassungen an § 28 WEG anknüpfen. Wer diese Punkte schriftlich festhält, erleichtert der späteren Verwaltung die Übernahme und reduziert Reibung mit Eigentümern, Banken und Dienstleistern. Entscheidend ist dabei eine lückenlose Protokoll- und Beschlussspur.
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Wenn die Hausverwaltung fehlt: Pflichten, Risiken, erste Schritte
Verwaltermangel bedeutet nicht, dass die Gemeinschaft „ruht“. Im Außenverhältnis läuft Post weiter, Vertragspartner kündigen nicht automatisch, und bei Schäden erwarten Versicherer und Handwerker eine ansprechbare Stelle. Solange kein Verwalter bestellt ist, vertreten die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft grundsätzlich gemeinsam (§ 9b WEG). Das führt oft zu einem Konflikt: Entscheidungen müssen getroffen werden, gleichzeitig fehlt eine Person, die unterschreibt, zahlt und Fristen im Blick behält. Ziel der ersten Tage ist deshalb, die Handlungsfähigkeit herzustellen und die wichtigsten Risiken zu sortieren, bevor Detailfragen diskutiert werden.
Privatrechtlich geht es in der Übergangszeit vor allem darum, laufende Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen einzuhalten und Ansprüche nicht durch Fristversäumnisse zu verlieren: Hausgeld einziehen, Rechnungen prüfen, Schäden melden und Wartungen auslösen, soweit ein Vertrag das ohnehin verlangt. Gleichzeitig sollten Sie klären, wer Unterlagen und Zugänge hat, weil ohne Abrechnungen und Kontostände auch der spätere Beschluss nach § 28 WEG ins Leere läuft. Öffentlich-rechtlich bleiben Prüf- und Nachweispflichten ebenfalls bestehen, etwa bei Aufzug, Brandschutz oder Trinkwasser; hier geht es weniger um einen „Beschluss“, sondern um das Einhalten von Vorgaben gegenüber Behörden oder Prüfern. Eine kurze Bestandsaufnahme verhindert, dass aus Verwaltermangel ein technisches oder finanzielles Problem wird.
- Kontovollmachten und Zugänge zum Bankkonto prüfen; mit der Bank klären, wer derzeit zeichnen darf.
- Unterlagen sichern: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, letzte Beschlüsse, Verträge, Versicherungsscheine.
- Liste der Vertragspartner erstellen: Heizung, Aufzug, Hausmeister, Notrufnummern, Versicherungsbetreuung.
- Rückstände und offene Rechnungen sichten; Mahnungen nicht liegen lassen.
- Schadensfälle dokumentieren (Fotos, Datum) und Meldungen an Versicherer fristgerecht versenden.
- Eigentümer- und Zustelladressen aktualisieren, damit Einladungen nach § 24 WEG ankommen.
Auch ohne professionelle Verwaltung lässt sich Ordnung schaffen, wenn Aufgaben sichtbar bleiben. Legen Sie dafür ein einfaches Übergangsprotokoll an: Wer nimmt Post entgegen, wer spricht mit Vertragspartnern, wer sammelt Rechnungen, und wo liegen die Originale. Praxistipp: Führen Sie ab dem ersten Tag eine fortlaufende Aufgabenliste mit Datum, Verantwortlichem und Belegverweis; das ersetzt keine Verwaltung, verhindert aber Doppelarbeit und Diskussionen ohne Fakten. Spätestens zur nächsten Versammlung nach § 24 WEG kann daraus eine klare Beschlusslage entstehen, und eine neue Hausverwaltung findet schneller in das Objekt, weil Entscheidungen und Unterlagen nachvollziehbar bleiben.
Eigentümerversammlung ohne Verwalter sauber einberufen
Die Eigentümerversammlung ist in der verwalterlosen Zeit das zentrale Steuerungsinstrument, weil dort Zuständigkeiten, Kostenrahmen und die Suche nach einer neuen Verwaltung gebündelt werden können. § 24 WEG regelt, wer einladen darf: grundsätzlich der Verwalter, bei Verwalterlücke oder pflichtwidriger Weigerung aber der Beiratsvorsitzende, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer. Daraus folgt eine praktische Frage: Wer ist aktuell „berechtigt“, und wie wird diese Berechtigung dokumentiert, damit die Versammlung nicht an formalen Einwänden scheitert? Klären Sie diese Vorfrage zuerst, bevor Sie Tagesordnungspunkte sammeln.
Die Einladung muss in Textform erfolgen und sollte – außer bei besonderer Dringlichkeit – mindestens zwei Wochen Vorlauf haben (§ 24 Abs. 4 WEG). In der Praxis scheitern viele Übergangsversammlungen nicht am Inhalt, sondern am späteren Nachweis: Wer hat wann welche Einladung erhalten, und gab es Rückläufer? Dokumentieren Sie Versandweg, Empfängerliste und Anlagen, und wählen Sie einen Zustellweg, der sich im Streitfall belegen lässt; eine vertiefende Darstellung finden Sie im Beitrag Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung nachvollziehbar sichern. Parallel sollten Sie die Eigentümerdaten aktualisieren, weil veraltete Anschriften die Einberufung faktisch unmöglich machen.
Am Versammlungstag braucht die Gemeinschaft klare Rollen: Wer führt den Vorsitz, wer schreibt die Niederschrift, und wer unterschreibt. § 24 Abs. 6 WEG verlangt die Niederschrift mit Unterschriften des Vorsitzenden und eines Wohnungseigentümers sowie – falls vorhanden – des Beiratsvorsitzenden oder seines Vertreters; ohne Verwaltung sollten diese Unterschriften als Belegkette bewusst eingesetzt werden. Wichtig: Halten Sie Beschlusswortlaut, Abstimmungsergebnis und Anlagen so fest, dass eine spätere Hausverwaltung die Entscheidungen ohne Interpretation umsetzen kann. Dazu gehört auch die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 und 8 WEG, die in der Übergangszeit nicht „liegen bleiben“ darf, weil sonst Jahre später Nachweise fehlen.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob Einladungsfehler automatisch „alles“ zerstören. BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 235/11 ordnet ein, dass die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führt, nicht zur Nichtigkeit. Der Senat knüpft dabei an das Teilnahmerecht an und macht deutlich, dass Nichtigkeit nur bei besonders schweren Ausnahmefällen in Betracht kommt, etwa bei gezieltem Ausschluss. Die Entscheidung erging noch zum früheren WEG, bleibt aber als Abgrenzungskriterium für die Praxis nützlich, weil auch heute Einberufung und Einladung über § 24 WEG laufen. Für Sie bedeutet das: Fehler nicht „wegdiskutieren“, sondern Verteiler, Zustellung und Protokoll so sauber dokumentieren, dass Anfechtungsrisiken gar nicht erst entstehen.
Selbstverwaltung der WEG: Zuständigkeiten festlegen, Dokumente sichern
Selbstverwaltung ist keine Ideallösung, kann aber als Übergang helfen, wenn trotz vieler Anfragen keine Hausverwaltung gefunden wird. Kernfrage ist die Vertretung: Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b WEG). Das ist im Alltag sperrig, weil bei Verträgen, Bankthemen oder Kündigungen oft Unterschriften vieler Personen nötig werden, und genau hier entstehen Konflikte und Verzögerungen. Praktisch bewährt sich ein klarer Beschlussrahmen, der eine Person für definierte Aufgaben ermächtigt und gleichzeitig Berichtspflichten festlegt; eine ausführliche Einordnung bietet Selbstverwaltung in der WEG als realistische Übergangslösung.
Wie schnell formale Fehler in der Selbstorganisation eskalieren, zeigt LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.01.2025 – 2-13 S 71/24. Das Gericht stellte klar, dass ein Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung grundsätzlich nicht zur Eigentümerversammlung einladen darf, weil § 24 Abs. 3 WEG hierfür einen Verwalter, den Beirat oder einen ermächtigten Eigentümer vorsieht. Zugleich ordnet die Kammer ein, dass eine unbefugte Einladung nicht automatisch zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt, sondern typischerweise „nur“ ein Anfechtungsrisiko auslöst. Die Übertragbarkeit hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Größe der Gemeinschaft, der Wiederholung solcher Einladungen und davon, ob sich der Fehler auf das Abstimmungsergebnis auswirken konnte. Für die Praxis folgt daraus: Erst Zuständigkeit sauber beschließen und dokumentieren, dann einladen – und nicht umgekehrt.
Selbstverwaltung steht und fällt mit klaren Zuständigkeiten und einer nachvollziehbaren Dokumentenspur. Legen Sie fest, wer Rechnungen annimmt, wer Zahlungen vorbereitet, wer die Rücklage im Blick behält und wer die Kommunikation bündelt; ohne diese Rollen drohen Doppelzahlungen oder Stillstand. Damit die Gemeinschaft später über Nachschüsse oder angepasste Vorschüsse beschließen kann, müssen Kontostände und Belege geordnet vorliegen (§ 28 WEG). Praxistipp: Arbeiten Sie mit einem einfachen „Vier-Augen“-Prinzip: Eine Person sammelt und prüft, eine zweite zeichnet Zahlung und Ablage gegen; so sinkt das Risiko von Fehlern, auch wenn keine professionelle Verwaltung tätig ist. Offene Fragen sollten Sie als Liste zur nächsten Versammlung nach § 24 WEG mitnehmen, statt sie per E-Mail zu zerreden.
Wenn Sie eine Übergangs-Selbstverwaltung starten, sollte der Zeithorizont begrenzt und überprüfbar bleiben. Praxisbeispiel: In einer WEG mit zwölf Einheiten endet die Verwalterbestellung zum 31.12., eine neue Hausverwaltung findet sich bis März nicht. Die Eigentümer ermächtigen per Beschluss nach § 24 Abs. 3 WEG eine Eigentümerin zur Einberufung weiterer Versammlungen, und sie handeln nach außen zunächst gemeinschaftlich (§ 9b WEG). Parallel wird eine kleine Arbeitsgruppe gebildet, die Angebote sammelt, eine Ablage führt und alle Ausgaben vorab dokumentiert. Nach acht Wochen wird in einer erneuten Versammlung geprüft, welche Aufgaben liegen geblieben sind und ob die Neuvergabe nach § 26 WEG bereits beschlussreif ist; so bleibt das Modell steuerbar.
Neuvergabe der Hausverwaltung: Ausschreibung, Beschluss, Übergabe planen
Die Suche nach einer neuen Hausverwaltung wird leichter, wenn das Objekt „lesbar“ ist: aktuelle Beschlüsse, klare Zahlen und ein vollständiger Dokumentensatz. Starten Sie die Neuvergabe deshalb nicht mit einer allgemeinen Anfrage, sondern mit einem Paket aus Stammdaten (Einheiten, Baujahr, Technik), Leistungserwartung (WEG-Verwaltung, ggf. Sondereigentum) und aktuellen Problemfeldern. Gleichzeitig sollten Sie alle offenen Aufgaben aus der Übergangszeit bündeln, weil der neue Verwalter sonst schon in den ersten Wochen im Nebel arbeitet; hilfreich ist ein Ablauf, der Beschlüsse, Fristen und Nachweise zusammenführt, wie im Beitrag Beschlüsse und Aufgaben bis zum Verwalterstart nachvollziehbar nachhalten. So entstehen weniger Rückfragen, und Angebote werden vergleichbarer.
Für die Bestellung selbst reicht nicht „ein Handschlag“ mit dem Wunschkandidaten. § 26 Abs. 1 WEG verlangt einen Beschluss mit Stimmenmehrheit; außerdem ist die Bestellzeit grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre begrenzt, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre. In der Praxis sollten Sie zwischen dem Bestellungsbeschluss und dem Verwaltervertrag unterscheiden, weil der Beschluss die Organstellung schafft, der Vertrag aber Vergütung, Laufzeit und Leistungsumfang regelt. Wichtig: Vermeiden Sie Sammelbeschlüsse, in denen Verwalterbestellung, Vertragsanlage und große Instandsetzungen „in einem Paket“ entschieden werden; je klarer die Trennung, desto leichter lassen sich spätere Streitpunkte aufarbeiten. Halten Sie insbesondere Vollmachten, Kontozugriffe und den Beginn der Tätigkeit schriftlich fest, damit § 9b WEG nach außen wieder praktikabel greift.
Der eigentliche Druck entsteht oft nicht bei der Unterschrift, sondern bei der Übergabe: Konten, Zugangsdaten, Verträge, laufende Schäden, offene Forderungen und die technische Dokumentation müssen vollständig übergehen. Organisieren Sie die Übergabe deshalb als klar umrissenes Vorhaben mit Terminplan, Übergabeprotokoll und klarer Verantwortlichkeit, damit der neue Verwalter nach § 9b WEG sofort handeln kann. Praxistipp: Fordern Sie schon vor Amtsbeginn eine strukturierte Dokumentenliste an und legen Sie fest, in welcher Form die Daten geliefert werden (Papier, Datei, Belegordner), damit später keine Diskussion entsteht, was „fehlte“. Für die Finanzseite sind insbesondere Belegsammlung, Kontostände und die Grundlage der Jahresabrechnung wichtig (§ 28 WEG), weil hier sonst monatelang keine belastbaren Zahlen vorliegen. Je besser die Übergabe, desto schneller wird die Verwaltung im Alltag wieder normal.
Gerade beim Verwalterwechsel rund um den Jahreswechsel wird die Jahresabrechnung zum Konfliktstoff. BGH, Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 206/24 stellt klar, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung nach § 28 WEG am 1. Januar des Folgejahres entsteht und damit regelmäßig den dann bestellten Verwalter trifft. Der frühere Verwalter ist bei einem Ausscheiden zum 31.12. nicht schon aus § 28 WEG heraus für das Vorjahr zuständig, auch wenn er die Unterlagen geführt hat; das kann aber im Verwaltervertrag anders liegen, wenn vertragliche Pflichten bereits vorher entstanden sind. Die Reichweite hängt daher vom Wechselzeitpunkt und vom Vertragstext ab, und genau hier sollte die Gemeinschaft vor Unterzeichnung nachschärfen. Praktisch bedeutet das: Übergabe von Buchhaltung und Belegen so planen, dass der neue Verwalter zeitnah abrechnen kann; eine praxisnahe Darstellung finden Sie in dieser Einordnung zur Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel.
Entscheidungspunkte für Beirat und Eigentümer bei Verwaltermangel
Wenn keine Hausverwaltung gefunden wird, entscheidet die WEG nicht zwischen „machen“ und „abwarten“, sondern zwischen gut dokumentierter Übergangsorganisation und ungeordnetem Stillstand. § 9b WEG zeigt, dass Vertretung ohne Verwalter grundsätzlich gemeinschaftlich läuft; deshalb muss die Gemeinschaft früh klären, wer in der Praxis handeln kann und welche Grenzen gelten. Mit § 24 WEG lässt sich eine handlungsfähige Versammlung organisieren, die Zuständigkeiten, Kostenrahmen und die Suche nach Angeboten bündelt. Für die Neuvergabe gilt § 26 WEG als Rahmen für Bestellung und Amtszeit, während § 28 WEG die finanzielle Arbeitsgrundlage liefert, ohne die kein Verwalter sauber starten kann.
Planen Sie die Übergangsphase in Wochen, nicht in Monaten: Wer sammelt Unterlagen, wer spricht mit Kandidaten, wann wird der nächste Beschluss gefasst, und welche offenen Risiken müssen bis dahin abgearbeitet sein. Selbstverwaltung kann dabei ein Zwischenmodell sein, wenn Rollen, Belege und Entscheidungspfade klar bleiben und die Gemeinschaft regelmäßig prüft, ob sie noch handlungsfähig ist. Sobald ein neuer Verwalter gefunden ist, sollte die Übergabe mit Protokoll, vollständigem Datenstand und klaren Ansprechpartnern erfolgen, damit Streit über fehlende Abrechnungen oder ungeklärte Verträge gar nicht erst entsteht. Eine konsequente Dokumentation zahlt sich spätestens dann aus, wenn Eigentümer wechseln oder Maßnahmen später überprüft werden.
