Seit dem 17.10.2024 erlaubt das Wohnungseigentumsgesetz reine virtuelle Eigentümerversammlungen, wenn die Gemeinschaft dies vorher mit qualifizierter Mehrheit beschließt (§ 23 Abs. 1a WEG). Hybride Formate bleiben möglich, wenn die Eigentümer die Online-Teilnahme zur Präsenzsitzung beschließen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Für Beirat, Verwaltung und Eigentümer verschieben sich damit die Risiken: Nicht nur Einladung und Tagesordnung zählen, sondern auch Technik, Zugangsschutz und die Frage, ob alle Rechte in der Sitzung vergleichbar ausgeübt werden können. Wer digital einlädt, sollte deshalb das Format, die Identitätsprüfung und klare Regeln bei Störungen bereits im Vorfeld festlegen.
Die Praxis zeigt: Beschlüsse scheitern in digitalen Formaten selten am Gesetzeswortlaut, aber häufig an Details – falsche Zugangsdaten, unklare Abstimmungswege, fehlende Vollmachten oder eine Tonaufnahme, die während der Debatte eskaliert. Mit einem Technik-Test, klaren Rollen (Versammlungsleitung, Technik-Moderation, Protokoll) und einem dokumentierten Ausweichplan bleiben Abstimmungen nachvollziehbar. Bis einschließlich 2028 ist außerdem die Übergangsregel zu virtuellen Versammlungen zu beachten (§ 48 Abs. 6 WEG). Beim Datenschutz geht es um zwei Ebenen: intern um die Nichtöffentlichkeit, extern um eine tragfähige Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung, etwa bei Aufzeichnungen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) und Tonmitschnitten (§ 201 StGB), frühzeitig.
Auf der Suche nach einer neuen Verwaltung?
Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht oder rufen Sie uns an – wir freuen uns auf Ihre Nachricht und helfen Ihnen gerne weiter.
Rechtsrahmen für virtuelle Versammlungen
Der Dreh- und Angelpunkt ist § 23 WEG: Die Willensbildung erfolgt grundsätzlich in der Versammlung, und die Eigentümer können die Ausübung von Rechten über elektronische Kommunikation eröffnen. Für die reine virtuelle Eigentümerversammlung braucht es seit dem 17.10.2024 zusätzlich einen Beschluss nach § 23 Abs. 1a WEG mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; er gilt höchstens drei Jahre und verlangt eine mit der Präsenz vergleichbare Teilnahme. Bei Hybridformaten geht es oft um die Frage, wie konkret der erlaubende Beschluss die Technik beschreiben muss. Das Landgericht Frankfurt am Main hat hierzu eingeordnet, dass ein Beschluss zur Online-Teilnahme keine technischen Einzelvorgaben enthalten muss und der Einberufende die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen wählen darf (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2024 – 2-13 S 33/23). Die Entscheidung betrifft die „Ermöglichung“ der Zuschaltung, nicht die Qualität der späteren Übertragung; unzureichende Technik kann deshalb im Einzelfall dennoch zum Streit über Teilnahmerechte führen. Für die Praxis folgt daraus: Beschlussgrundlage und Technik-Konzept sind zu trennen, müssen aber zusammen gedacht und dokumentiert werden.
Für Beiräte und Verwaltungen ist der erste Schritt immer die Formatfrage: Präsenz, hybrid oder rein virtuell. Der Beschluss nach § 23 Abs. 1a WEG kann entweder festlegen, dass die Versammlung im genannten Zeitraum nur virtuell stattfindet, oder dass sie virtuell stattfinden kann und damit eine Wahl zulässt; beides sollte sprachlich sauber getrennt werden. Hinzu kommt die Übergangsregel, nach der bis einschließlich 2028 trotz virtuellem Format grundsätzlich mindestens einmal pro Jahr eine Präsenzversammlung vorgesehen ist, solange nicht einstimmig verzichtet wird (§ 48 Abs. 6 WEG). Ein Verstoß gegen diese Pflicht macht Beschlüsse aus der virtuellen Sitzung nicht automatisch unwirksam (§ 48 Abs. 6 WEG). Eine gut lesbare Abgrenzung der Formate und der jeweiligen Beschlusslogik finden Sie in der Übersicht zur virtuellen oder hybriden Eigentümerversammlung. Im Mietverhältnis ersetzt das WEG-Format keine „Mieterversammlung“; hier geht es ausschließlich um die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft.
Wichtig: Die virtuelle oder hybride Durchführung ist kein Selbstläufer, weil § 23 Abs. 1a WEG ausdrücklich eine „vergleichbare“ Teilnahme und Rechteausübung verlangt und damit den Maßstab hoch ansetzt. Das betrifft nicht nur das Stimmrecht, sondern auch Rede‑ und Fragerechte sowie die Möglichkeit, Anträge zu stellen und auf Gegenargumente zu reagieren. Wenn einzelne Eigentümer faktisch ausgeschlossen sind, weil Zugangsdaten fehlen, der Ton dauerhaft ausfällt oder Abstimmungen nur im „Textchat“ laufen, entsteht ein Risiko für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten. Für den Alltag heißt das: Bereits die Einladung sollte die Einwahl erläutern, einen Testtermin nennen und einen Ersatzweg (z. B. Telefon‑Einwahl) beschreiben. Ebenso wichtig ist eine dokumentierte Entscheidung, wer die Technik betreut und wie Störungen im Protokoll erfasst werden.
Technik und Ablauf planen
Technik ist im WEG-Kontext kein Selbstzweck, sondern Mittel, um die Rechte aus § 23 WEG praktisch nutzbar zu machen. In der Hybridversammlung muss die Präsenzseite so ausgestattet sein, dass zugeschaltete Eigentümer Wortbeiträge verstehen und selbst verständlich sprechen können; das Mikrofon eines einzelnen Rechners reicht in größeren Räumen oft nicht. In der rein virtuellen Eigentümerversammlung entfällt zwar der Raum, dafür steigt die Bedeutung von Rollen und Abläufen: Wer lässt Teilnehmende hinein, wer moderiert Wortmeldungen, und wie wird abgestimmt, wenn Teilnehmende kurz die Verbindung verlieren? Konflikte entstehen typischerweise dort, wo Technik und Verfahrensregeln nicht zusammenpassen, etwa wenn eine Abstimmung zu schnell geschlossen wird oder Fragen „untergehen“. Eine gute Vorbereitung reduziert diese Reibung und schützt zugleich die Nichtöffentlichkeit, weil Einwahl und Freigabe kontrolliert ablaufen.
Planen Sie den Ablauf so, dass jede Phase eindeutig ist: Einwahl, Feststellung der Anwesenheit, Diskussion, Abstimmung, Ergebnis-Ansage, Protokollvermerk. Besonders störanfällig sind Abstimmungen, wenn nicht klar ist, ob offen, per Namensaufruf oder per digitaler Abstimmungsfunktion gezählt wird; im Zweifel zählt nicht das Programm, sondern das nachvollziehbare Ergebnis. Für praxistaugliche Varianten – auch mit Blick auf Nachvollziehbarkeit und Zählweise – hilft der Beitrag zu protokollfesten Abstimmungen in der Eigentümerversammlung. Für die Umsetzung hat sich folgende Reihenfolge bewährt:
- Einwahldaten und eine kurze Anleitung in Textform mitsenden; Testmöglichkeit anbieten.
- Eintritt über Warteraum; Namen abgleichen und die Anwesenheitsliste laufend pflegen.
- Regeln zu Wortmeldungen, Textchat und Kamera kurz erklären und im Protokoll vermerken.
- Vor jedem TOP den Abstimmungsweg ansagen und die Stimmabgabe aktiv bestätigen lassen.
- Bei Störung: Pause, Klärung, ggf. Wiederholung der Abstimmung und Zeitmarke notieren.
- Ergebnis unmittelbar verkünden, Stimmenverhältnis nennen und den Protokollvermerk vorlesen.
Praxistipp: Führen Sie vor der ersten virtuellen oder hybriden Eigentümerversammlung einen kurzen Probelauf mit Beirat und Protokollführung durch. Testen Sie dabei nicht nur Bild und Ton, sondern auch das Teilen von Dokumenten, das Öffnen und Schließen von Abstimmungen sowie die Möglichkeit, Teilnehmende stummzuschalten oder wieder freizugeben. Legen Sie einen Ausweichweg fest, der ohne neue Beschlussfassung genutzt werden kann, etwa eine Telefon‑Einwahl als reine Tonspur, falls Video ausfällt. Kommunizieren Sie diesen Ausweichweg in der Einladung und halten Sie während der Versammlung eine erreichbare Technik-Person bereit. So sinkt die Gefahr, dass eine Störung mitten in einer Beschlussfassung die Diskussion abbricht und die Sitzung in einen Streit über „wer konnte was hören“ kippt.
Identität und Stimmrechte prüfen
Die Identitätsprüfung ist in virtuellen und hybriden Formaten das funktionale Pendant zur „Tür“ des Versammlungsraums: Nur wer teilnahme- und stimmberechtigt ist, darf hinein, und das Nichtöffentlichkeitsgebot muss praktisch gewahrt bleiben (Prüfkriterium: begrenzter, kontrollierbarer Teilnehmerkreis nach § 23 WEG). In der Praxis taucht die Gegenfrage oft auf, ob schon eine einzelne, informelle Zuschaltung ohne Gestattungsbeschluss einen Beschluss „kippt“. Das Landgericht München I hat hierzu klargestellt, dass eine Online-Teilnahme ohne entsprechenden Beschluss nicht per se das Teilnahmerecht anderer Eigentümer oder das Nichtöffentlichkeitsgebot verletzt (LG München I, Endurteil vom 09.08.2023 – 1 S 16489/22 WEG). Die Entscheidung ordnet zugleich ein, dass Anfechtungsrisiken vor allem dann entstehen, wenn ein Gestattungsbeschluss existiert und die technische Umsetzung dann Rechte tatsächlich beschneidet; der Maßstab ist also die konkrete Beeinträchtigung. Übertragbarkeit hängt von der Konstellation ab, etwa davon, ob Dritte mithören oder ob Stimmrechte ausgeübt werden. Für die Verwaltungspraxis heißt das: Setzen Sie nicht auf „inoffizielle“ Lösungen, sondern auf klare Einwahlregeln, sichtbare Namensanzeige und eine sauber geführte Anwesenheitsliste.
Praxisbeispiel: In einer Hybridversammlung sitzt ein Eigentümer im Besprechungsraum seines Arbeitgebers und nimmt per Videokonferenz teil. Während der Diskussion ist im Hintergrund mehrfach eine weitere Stimme zu hören, und zugleich meldet sich ein anderer Eigentümer, weil er „den Link auch an den Sohn weitergeben“ wolle. Der Versammlungsleiter kann hier ohne Eskalation mit zwei Standardfragen steuern: „Sind Sie allein im Raum?“ und „Sind nur teilnahmeberechtigte Personen zugeschaltet?“. Wird das verneint, ist als milderes Mittel oft schon der Wechsel auf Kopfhörer, ein ruhiger Raum oder die Teilnahme über Vollmacht ausreichend. Wichtig ist, dass die Nachfrage und die Antwort kurz im Protokoll vermerkt werden, weil sie die Nichtöffentlichkeit und damit die Akzeptanz der Beschlüsse stützt.
Wichtig: Identität ist nicht nur ein Technikthema, sondern auch ein Dokumentationsthema: Wer anwesend ist, wer vertreten wird und wer tatsächlich abgestimmt hat, muss später aus Unterlagen nachvollziehbar bleiben (Prüfkriterium: Vergleichbarkeit der Rechteausübung in § 23 Abs. 1a WEG). Vollmachten sollten deshalb vor der Sitzung in Textform vorliegen, einer Einheit zugeordnet und in der Anwesenheitsliste vermerkt sein; spontane „Zurufe“ per Telefon helfen selten. In virtuellen Formaten ist es außerdem sinnvoll, dass Teilnehmende ihren Klarnamen im Programm verwenden und die Versammlungsleitung die Freigabe im Warteraum aktiv steuert. Wenn Zweifel an einer Vertretung bestehen, ist eine kurze Klärung vor der Abstimmung das mildere Mittel, statt erst nachträglich über die Wirksamkeit eines Stimmrechts zu streiten. Halten Sie die Schritte in einem kurzen Identitätsprotokoll fest, das dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
- Teilnahme nur mit vollem Namen; Abgleich mit Eigentümerliste bzw. Vollmachtsliste.
- Warteraum nutzen: erst freigeben, wenn Identität und Vertretung geklärt sind.
- Vollmachten vorab einholen und als Anlage zur Anwesenheitsliste archivieren.
- Bei Hybrid: Kamera und Mikrofone so einrichten, dass Online‑Teilnehmer erkennbar teilnehmen können.
- Bei Zweifeln kurze Rückfrage und Protokollnotiz, bevor über den TOP abgestimmt wird.
Störungen und Sitzungspausen beherrschen
Störungen sind in digitalen Versammlungen nicht außergewöhnlich, sie werden nur sichtbarer: Tonabbrüche, Rückkopplungen, eingefrorene Bilder oder ein Teilnehmer, der den Textchat als Nebenbühne nutzt. Im WEG-Recht ist entscheidend, ob die Störung die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte so beeinträchtigt, dass die Beschlussfassung nicht mehr als „vergleichbar“ zur Präsenz gilt (§ 23 Abs. 1a WEG) oder ob einzelne Eigentümer gegenüber anderen dauerhaft benachteiligt werden. Prozessual hilfreich ist, Störungen nicht als „Privatproblem“ des Betroffenen abzutun, sondern als Ablaufpunkt der Sitzung zu behandeln: pausieren, klären, fortsetzen. Das reduziert Konflikte, weil die Beteiligten sehen, dass die Versammlungsleitung Rechte ernst nimmt und nicht nur „durchziehen“ will. Gerade bei Hybridformaten ist zusätzlich zu beachten, dass die Präsenzseite die Diskussion nicht dominiert, wenn Online-Teilnehmende sich wegen schlechter Akustik nicht zu Wort melden können.
Ob eine Störung später relevant wird, entscheidet sich oft nicht an der Erinnerung einzelner Beteiligter, sondern an der Dokumentation. Das Protokoll sollte deshalb nicht nur Beschlussergebnisse enthalten, sondern auch kurz und neutral festhalten, wenn technische Probleme die Diskussion oder die Abstimmung unterbrechen, etwa „Verbindungsabbruch bei Eigentümer X von 19:42 bis 19:47, Abstimmung erst nach Wiederherstellung“. Gerade bei virtuellen Formaten ist diese Protokollfestigkeit ein Schutz gegen spätere Behauptungen, jemand sei „übergangen“ worden. Vertiefend finden Sie hierzu Hinweise, wie Sie das WEG-Protokoll sauber und belastbar führen, auch wenn die Sitzung hybrid oder rein virtuell läuft. Sinnvoll ist, dass die Versammlungsleitung während der Sitzung kurze Zeitmarken notiert und diese dem Protokollführer unmittelbar zur Verfügung stellt, statt sie nachträglich aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren.
- Art der Störung (Ton, Bild, Einwahl, Textchat) und betroffene Personen.
- Zeitpunkt, Dauer und ob der TOP während der Störung weiterlief.
- Maßnahme der Versammlungsleitung (Pause, Wiederholung, Wechsel auf Ersatzweg).
- Hinweise zur Nichtöffentlichkeit, falls Drittgeräusche oder offene Räume auffallen.
- Ob eine Abstimmung wiederholt wurde und welches Ergebnis nach Wiederholung gilt.
- Wer die Störung bestätigt hat (z. B. Technik‑Moderation) und ob sie behoben ist.
Praxistipp: Definieren Sie vor Beginn der Sitzung eine einfache Eskalationslogik und sprechen Sie sie zu Beginn kurz aus: Pause bei kurzer Störung, Wiederholung einer Abstimmung, wenn nicht sicher ist, wer den Beschlussantrag hören konnte, und Unterbrechung mit neuem Termin, wenn die Rechteausübung nicht mehr vergleichbar möglich ist (§ 23 Abs. 1a WEG). In der Praxis bewährt sich, dass der Versammlungsleiter bei jeder Unterbrechung laut wiederholt, an welchem Tagesordnungspunkt die Sitzung steht und ob bereits abgestimmt wurde. Bei Hybridformaten sollte außerdem klar sein, wer im Raum die Technik bedient, damit nicht gleichzeitig moderiert und „Fehler gesucht“ wird. Wenn ein Abbruch unvermeidbar ist, sollte zumindest festgehalten werden, welche Punkte erledigt sind und ob eine Fortsetzung als Präsenz- oder virtuelle Sitzung geplant ist.
IT-Sicherheit, Aufzeichnung und Datenschutz
IT‑Sicherheit beginnt im WEG‑Privatrecht mit einem einfachen Ziel: Die nichtöffentliche Eigentümerversammlung darf faktisch nicht „offen“ im Internet stehen. Deshalb braucht es Zugangscodes, einen Warteraum, Moderationsrechte und die klare Regel, dass Einwahldaten nicht weitergeleitet werden (Prüfkriterium: kontrollierbarer Teilnehmerkreis nach § 23 WEG). Im Datenschutzrecht kommt hinzu, dass bereits die Videokonferenz selbst eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist, die eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangt und auf das notwendige Maß zu begrenzen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union betont in seiner Drei‑Stufen‑Prüfung zum berechtigten Interesse, dass Verarbeitung nur zulässig ist, wenn sie erforderlich ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen (EuGH, Urteil vom 11.12.2019 – C-708/18). Der Fall betraf zwar Videoüberwachung in einem Wohngebäude, die Kernaussage zur Erforderlichkeit lässt sich aber als Prüfkriterium für digitale Versammlungen lesen: Funktionen, die Sie nicht benötigen, sollten deaktiviert werden. Praktisch heißt das, dass Bildschirmfreigabe, Dateiversand oder öffentliche Textchat‑Protokolle nur dann genutzt werden, wenn sie für die Sitzung wirklich nötig sind, und ansonsten abgeschaltet bleiben.
Bei Aufzeichnungen treffen zwei Konfliktlinien aufeinander: In der WEG geht es privatrechtlich um einen ungestörten Meinungsbildungsprozess und um den Schutz der persönlichen Sphäre in einer nichtöffentlichen Runde. Öffentlich‑rechtlich ist eine Ton‑ oder Videoaufnahme regelmäßig eine Datenverarbeitung, die eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangt, und Tonmitschnitte können zusätzlich strafrechtlich relevant sein (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Für die Strafbarkeit ist entscheidend, ob „nichtöffentlich“ gesprochen wird. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken konkretisiert, dass Nichtöffentlichkeit vor allem an der Abgeschlossenheit des Gesprächskreises hängt und nicht an der reinen Zahl der Zuhörer (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21). Die Übertragbarkeit ist naheliegend, weil eine Eigentümerversammlung typischerweise gerade auf einen begrenzten Kreis Berechtigter zugeschnitten ist; damit sind heimliche Tonaufnahmen ein unnötiges Risiko. Wie Sie Aufnahme‑Konflikte organisatorisch entschärfen, wird im Beitrag zu Ton- und Videoaufnahmen in der Eigentümerversammlung vertieft, inklusive Formulierungen für Einladung und Sitzungsleitung.
Selbst wenn alle Anwesenden „aus Beweisgründen“ eine Aufnahme befürworten, bleibt privatrechtlich zu prüfen, ob sich einzelne Eigentümer dadurch in ihrer freien Rede gehemmt fühlen und ob die Versammlung noch als geordnete Willensbildung nach § 23 WEG funktioniert. Verfassungsrechtlich hat das Bundesverfassungsgericht das Recht am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgestellt und formuliert, dass grundsätzlich jeder selbst bestimmen darf, wer sein Wort aufnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 – 2 BvR 454/71). Die Entscheidung stammt aus einem anderen Kontext, sie zeigt aber die Schutzrichtung, die bei heimlichen oder erzwungenen Mitschnitten auch in der WEG-Praxis mitschwingt. Daraus folgt für die Umsetzung: Wenn überhaupt aufgezeichnet wird, dann nur transparent, zweckgebunden, mit klaren Zugriffsrechten und dokumentierten Einwilligungen; eine Mehrheit ersetzt die Zustimmung der Sprechenden bei Tonaufnahmen nicht (§ 201 StGB). In vielen Gemeinschaften ist das mildere Mittel ein sorgfältiges, zeitnah versandtes Protokoll, das Fragen und Antworten zusammenfasst, ohne dass eine Datei entsteht, die Jahre später in falsche Hände geraten kann.
Praxistipp: Legen Sie für virtuelle und hybride Eigentümerversammlungen eine kurze „Sitzungsordnung digital“ fest und halten Sie sie griffbereit. Dazu gehören ein passwortgeschützter Zugang, aktivierter Warteraum, beschränkte Bildschirmfreigabe, feste Moderationsrechte sowie die klare Vorgabe, dass die Aufnahmefunktion deaktiviert bleibt (Prüfkriterium: Datenminimierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Ergänzen Sie eine Regel, wie mit Störern umzugehen ist, etwa erst Hinweis, dann zeitweises Stummschalten, erst als letztes Mittel Entfernen aus der Sitzung, damit die Verhältnismäßigkeit sichtbar bleibt. Sinnvoll ist außerdem, dass die Verwaltung die Zugangsdaten getrennt von Protokollen speichert und Einladungs‑Mails nicht als Dauerarchiv für Zugangscodes dienen. Wer hybride Versammlungen durchführt, sollte die Raumkamera so platzieren, dass keine Unterlagen mit sensiblen Daten (z. B. Rückstände) dauerhaft im Bild sind. Damit sinkt das Risiko von Datenabfluss und zugleich die Wahrscheinlichkeit, dass Technikthemen den eigentlichen Beschlussstoff verdrängen.
Entscheidungspunkte für Beirat und Verwaltung
Wenn die Gemeinschaft virtuelle oder hybride Eigentümerversammlungen nutzen möchte, lassen sich die wichtigsten Entscheidungspunkte in drei Ebenen ordnen. Erstens braucht es die passende Beschlussgrundlage und einen klaren Zeitraum: Hybrid über § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG, rein virtuell über § 23 Abs. 1a WEG mit qualifizierter Mehrheit und Befristung; bis einschließlich 2028 ist außerdem die Präsenzkomponente aus § 48 Abs. 6 WEG mitzudenken. Zweitens müssen Technik und Ablauf so gestaltet sein, dass Rede‑, Frage‑ und Stimmrechte praktisch nutzbar bleiben, also vergleichbar zur Präsenz und für alle Eigentümer nachvollziehbar. Drittens entscheidet die Dokumentation über Stabilität: Anwesenheitsliste, Vollmachten, Störungsprotokoll und ein sauberes Versammlungsprotokoll sind im Streitfall die wichtigste Quelle. Wer diese drei Ebenen zusammen plant, reduziert Konflikte und vermeidet, dass die Versammlung an Technikdebatten hängen bleibt, statt Beschlüsse zu fassen.
Für die Praxis ist besonders hilfreich, Aufnahme‑ und Beweisfragen nüchtern zu betrachten: Eine heimliche Tonaufnahme wirkt zwar wie ein „Sicherungsnetz“, sie kann aber strafbar sein (§ 201 StGB) und datenschutzrechtlich ohne tragfähige Rechtsgrundlage unzulässig sein (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Auch im Zivilprozess ist die Verwertbarkeit solcher Mitschnitte nicht planbar, weil Gerichte regelmäßig eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Aufklärungsinteresse vornehmen. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Dashcam‑Entscheidung, dass eine rechtswidrige Datenerhebung nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt, sondern eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erforderlich bleibt (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17). Die Reichweite ist für Eigentümerversammlungen begrenzt, weil dort regelmäßig mehr Personen betroffen sind und die Vertraulichkeit des Wortes besonders wiegt. Wer Beschlüsse stabil halten will, setzt daher besser auf gute Vorbereitung, klare Regeln zur Nichtaufzeichnung und eine Protokollführung, die die wesentlichen Fragen und Antworten nachvollziehbar festhält, statt auf Dateien, die später Streit und Sicherheitsrisiken erzeugen.
