Kurzzeitvermietung in der WEG: Was ist bei Airbnb rechtlich erlaubt?
Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb sorgt in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften für Konflikte: Ist Airbnb in der WEG erlaubt, kann die WEG die Kurzzeitvermietung verbieten, und welche Regeln gelten für Gäste im Gemeinschaftseigentum? Rechtlich entscheidet sich die Zulässigkeit selten an der Plattform, sondern am Zusammenspiel aus Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, den gesetzlichen Pflichten im Wohnungseigentumsrecht und – je nach Standort – öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Zweckentfremdung. Selbst wenn die Vermietung zulässig ist, kann sie wegen konkreter Störungen oder Sicherheitsrisiken praktisch begrenzt werden.
Für Verwalter, Beiräte und Eigentümer ist dabei vor allem entscheidend, dass Maßnahmen innerhalb der Beschlusskompetenz bleiben und so dokumentiert werden, dass sie in einer Beschlussanfechtung oder in einem Unterlassungsverfahren tragfähig sind. Zusätzlich kann das Mietrecht relevant sein, wenn die Eigentumswohnung vermietet ist und der Mieter über Airbnb untervermietet. Nachfolgend stehen Prüfmaßstäbe und typische Schritte, mit denen sich Kurzzeitvermietung in der WEG einordnen und praktisch steuern lässt.
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Rechtsrahmen in der WEG: Sondereigentum nutzen, aber Rücksicht nehmen
Für die Frage, ob eine Kurzzeitvermietung in der WEG zulässig ist, ist zunächst das Wohnungseigentumsrecht maßgeblich. Ausgangspunkt ist das Nutzungsrecht am Sondereigentum: Jeder Wohnungseigentümer darf sein Sondereigentum grundsätzlich nutzen und darüber verfügen (§ 13 WEG). Grenzen ergeben sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, aus gesetzlichen Pflichten und aus den Rechten der übrigen Eigentümer. Zentral ist dabei das Rücksichtnahmegebot: Von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum darf nur so Gebrauch gemacht werden, dass den anderen kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht (§ 14 WEG).
Umsetzung in der Praxis beginnt mit einer sauberen Einordnung: Geht es um den Gebrauch der Wohnung (Sondereigentum) oder um Eingriffe in Gemeinschaftseigentum (z. B. Schlüsselkästen, Beschilderung, bauliche Änderungen)? Der Verwalter sammelt zunächst die Grundlagen (Teilungserklärung, Hausordnung, Beschlüsse) und erfasst Beschwerden strukturiert. Als Organ der Gemeinschaft setzt der Verwalter Beschlüsse um und sorgt für die laufende Verwaltung (§ 27 WEG); Entscheidungen über neue Regeln treffen die Wohnungseigentümer in der Versammlung. Typische Unterlagen für die Objektakte sind Beschwerdeprotokolle, Fotos der Örtlichkeiten (ohne Personenbezug) und schriftliche Hinweise/Abmahnungen an den betreffenden Eigentümer.
Wichtig: „Kurzzeitvermietung“ ist nicht automatisch „gewerbliche Nutzung“ und nicht automatisch unzulässig. Für die rechtliche Bewertung sind konkrete Auswirkungen entscheidend: Häufige Schlüsselübergaben im Treppenhaus, erhöhter Publikumsverkehr, Lärm, Müll oder Sicherheitsprobleme können eine Pflichtverletzung auslösen (§ 14 WEG), müssen aber nachvollziehbar belegbar sein. Für die Dokumentation sollten Beschwerden mit Datum, Art der Störung, Zeugen und ggf. Fotos gesichert und im Verwaltungsakt abgelegt werden; das Protokoll der Eigentümerversammlung sollte die tatsächliche Ausgangslage (nicht nur Wertungen) festhalten.
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Entscheidend für „Airbnb erlaubt oder verboten“
Ob eine Ferienwohnung in der Eigentumswohnung erlaubt ist, entscheidet sich häufig an einem Satz in der Teilungserklärung: „Wohnung“, „zu Wohnzwecken“ oder „dauerhaftes Wohnen“ sind rechtlich nicht identisch. Maßgeblich ist die Auslegung der Vereinbarungen über den Gebrauch (§ 15 WEG) unter Berücksichtigung des allgemeinen Nutzungsrechts (§ 13 WEG). Als Orientierung für die Auslegung dient BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18: Die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung als „Wohnung“ schließt eine kurzzeitige Vermietung an Feriengäste grundsätzlich nicht aus, solange keine weitergehende Beschränkung vereinbart ist.
Für die Verwaltungspraxis bedeutet das: Vor jeder Diskussion über ein „Airbnb-Verbot“ steht eine Dokumentenprüfung und eine saubere Aktenlage. Typischerweise werden benötigt und zentral abgelegt: Teilungserklärung mit allen Nachträgen und Gemeinschaftsordnung, Hausordnung und Beschlusssammlung sowie Pläne/Unterlagen, aus denen Gemeinschafts- und Sondereigentum hervorgehen. Der Beirat kann die Unterlagen vorprüfen; die rechtliche Bewertung (Auslegung, Reichweite, Änderungsbedarf) sollte nachvollziehbar begründet und als Anlage zum späteren Beschlussentwurf gesichert werden.
Praxistipp: Wenn die Teilungserklärung die Kurzzeitvermietung nicht klar ausschließt, ist ein „Verbot per Mehrheitsbeschluss“ häufig anfechtungsanfällig. In der Vorbereitung einer Versammlung sollte daher zuerst geprüft werden, ob eine Öffnungsklausel für Nutzungsbeschränkungen existiert und wie weit diese reicht. Fehlt eine solche Klausel, kommt für eine echte Nutzungsbeschränkung typischerweise nur eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer in Betracht (vgl. § 15 WEG).
Wichtig: Nutzungsbeschränkungen sollen häufig auch gegenüber künftigen Erwerbern gelten. Ob und wie eine Vereinbarung dinglich abzusichern ist, richtet sich nach den Vorgaben des WEG zur Wirkung von Vereinbarungen und deren grundbuchlicher Absicherung (§ 10 WEG). Ein typischer Streitpunkt ist die Bestimmtheit: Formulierungen wie „touristische Vermietung nach Ermessen“ oder „nur in Ausnahmefällen“ erzeugen Auslegungsrisiken. Je klarer Regelungszweck (Sicherheit, Ruhe, Schutz gemeinschaftlicher Einrichtungen) und je konkreter Tatbestände beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko späterer Anfechtungen und Vollzugsprobleme.
Welche Regeln die WEG per Beschluss festlegen kann – und wo eine Vereinbarung nötig ist
Viele Konflikte rund um Airbnb in der Eigentümergemeinschaft lassen sich nicht über ein Totalverbot, sondern über präzise Gebrauchsregeln lösen. Die Wohnungseigentümer können über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung beschließen (§ 19 WEG). Darunter fallen insbesondere Regelungen zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (Treppenhaus, Eingangsbereich, Müllräume) und organisatorische Vorgaben wie eine Hausordnung. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nichts anderes verlangt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG).
Umsetzung in der Praxis: Der Verwalter bündelt Störungsbilder (Lärm, Müll, Sicherheitsvorfälle), prüft die Beschlusskompetenz und formuliert einen beschlussfähigen Text. Der Beirat prüft den Entwurf auf Bestimmtheit und Vollziehbarkeit; die Eigentümerversammlung entscheidet. Typische Beschlussinhalte sind etwa: Verbot von Schlüsselkästen an Gemeinschaftseigentum, konkrete Vorgaben zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen für Check-in/Check-out oder die Pflicht des vermietenden Eigentümers, Gäste über Hausordnung und Mülltrennung zu informieren. Beschlossene Maßnahmen sind umzusetzen und in der Unterlagenablage mit Protokoll, Anlagen und Versandnachweisen zu hinterlegen (§ 27 WEG).
Praxistipp: Ein praxistauglicher Beschluss arbeitet mit kontrollierbaren Pflichten statt mit Plattformbegriffen. Statt „Airbnb ist untersagt“ ist oft belastbarer: „Die kurzfristige Überlassung der Wohnung an ständig wechselnde Nutzer ist zulässig, sofern …“ oder „… ist nur zulässig, wenn eine 24/7 erreichbare Kontaktperson benannt wird und die Gäste auf die Hausordnung verpflichtet werden“. Ob eine solche Konditionierung noch ordnungsmäßige Verwaltung (§ 19 WEG) oder bereits eine Nutzungseinschränkung am Sondereigentum (§ 13 WEG) darstellt, ist anhand von Intensität, Zweck und Alternativen zu prüfen.
Wichtig: Beschlusskompetenz ist nicht gleich Vereinbarungsänderung. Ein Mehrheitsbeschluss darf das in der Teilungserklärung angelegte Nutzungsrecht am Sondereigentum nicht entziehen oder inhaltlich umgestalten (vgl. §§ 13, 15 WEG). Typische Streitpunkte sind Beschlüsse, die faktisch auf ein Verbot hinauslaufen, einzelne Eigentümer „adressieren“ oder Sanktionen (z. B. Vertragsstrafen) vorsehen, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung besteht. Zur Risikominimierung gehört eine saubere Beschlussbegründung im Protokoll (Zweck, milderes Mittel, Bezug zu dokumentierten Störungen) und eine geordnete Ablage des Entstehungsprozesses (Beschwerdeübersicht, Entwürfe, Stellungnahmen).
Störungen durch wechselnde Gäste: Hausrecht, Unterlassung und konsequente Durchsetzung
Selbst wenn die Kurzzeitvermietung in der WEG grundsätzlich zulässig ist, bleibt der Maßstab der Rücksichtnahme bestehen. Der Wohnungseigentümer muss dafür sorgen, dass sich Mieter, Untermieter und Gäste an die gemeinschaftlichen Regeln halten (§ 14 WEG). Bei wiederholten oder erheblichen Störungen kommen Unterlassungsansprüche in Betracht, die regelmäßig aus dem Eigentumsschutz hergeleitet werden (§ 1004 BGB) und innerhalb der Gemeinschaft von der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können (§ 9a WEG).
Umsetzung: Beschwerden sollten nicht informell „mitlaufen“, sondern über ein einheitliches Verfahren bearbeitet werden. Der Verwalter nimmt Störungsmeldungen entgegen, fordert den betreffenden Eigentümer zur Abhilfe auf und setzt – bei fortdauernden Beeinträchtigungen – einen Beschluss über weiteres Vorgehen auf die Tagesordnung. Häufig ist ein abgestuftes Vorgehen sachgerecht: Hinweis/Abmahnung, Frist zur Organisation (z. B. Check-in-Prozess, Hausregeln), anschließend Beschluss über anwaltliche Schritte und ggf. gerichtliche Durchsetzung. Der Beirat kann die Plausibilität prüfen und bei der Beweisvorsorge unterstützen; die Entscheidung über Prozessführung liegt bei den Eigentümern.
Praxisbeispiel: In einer Anlage häufen sich Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen und blockierte Fluchtwege, weil Gäste Gepäck im Treppenhaus abstellen. Der Verwalter bündelt mehrere Meldungen, dokumentiert sie mit Zeugenangaben und Fotos und fordert den vermietenden Eigentümer schriftlich auf, eine kontaktierbare Person zu benennen und Gäste schriftlich auf die Hausordnung hinzuweisen. Nachdem die Störungen weiter auftreten, beschließt die Eigentümerversammlung ein Vorgehen zur Unterlassung und ergänzt die Hausordnung um ein konkretes Verbot, Gegenstände im Treppenhaus abzustellen.
Praxistipp: Für eine gerichtsfeste Dokumentation ist eine einfache, aber konsequente Beweisführung entscheidend. Bewährt haben sich standardisierte Störungsprotokolle (Datum/Uhrzeit, Ort, Art der Beeinträchtigung, Zeugen, Belege) und eine zentrale Ablage im Verwaltungsportal. Bei Fotos/Videos ist zu prüfen, ob Persönlichkeitsrechte und Datenschutz betroffen sind; in gemeinschaftlichen Bereichen sollte nur das zur Beweisführung erforderliche Maß dokumentiert werden. Im Protokoll der Eigentümerversammlung sollte außerdem festgehalten werden, welche konkreten Störungen die Maßnahme ausgelöst haben und welche milderen Mittel zuvor versucht wurden.
Vermietete Eigentumswohnung: Mietrechtliche Stellschrauben bei Untervermietung über Airbnb
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung treffen WEG-Recht und Mietrecht aufeinander. Im Mietverhältnis schuldet der Vermieter dem Mieter die Gebrauchsüberlassung der Wohnung (§ 535 BGB). Möchte der Mieter die Wohnung (ganz oder teilweise) über Plattformen wie Airbnb an Dritte weitergeben, ist regelmäßig die Zustimmung des Vermieters erforderlich (§ 540 BGB). Für eine teilweise Gebrauchsüberlassung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehen (§ 553 BGB); ob touristische Kurzzeitvermietung darunter fällt, hängt von Umfang, Dauer, Zweck und den Interessen der Beteiligten ab.
Umsetzung: Eigentümer, die vermieten, sollten im Mietvertrag klare Regelungen zur kurzzeitigen Untervermietung vorsehen (Zustimmungsvorbehalt, Informationspflichten, Haftung, Pflicht zur Einhaltung der Hausordnung). In der Verwaltungspraxis ist wichtig, dass Beschlüsse und Hausordnung dem Mieter nachweisbar zur Kenntnis gegeben werden, weil der Eigentümer gegenüber der WEG für Störungen einstehen muss (§ 14 WEG). Bei Hinweisen auf unerlaubte Untervermietung sollte zunächst schriftlich aufgeklärt werden: Liegt eine Erlaubnis vor? Wie werden Gäste instruiert? Wer ist erreichbar? Sämtliche Korrespondenz gehört in die Objektakte.
Wichtig: Maßnahmen gegenüber dem Mieter sind mietrechtlich zu prüfen und sauber zu begründen. Eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung kann – je nach Schwere, Wiederholung und Abmahnungslage – einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (§ 543 BGB). Umgekehrt kann eine pauschale Verweigerung der Untervermietung trotz berechtigten Interesses zu Gegenansprüchen führen (§ 553 BGB). Entscheidend sind dokumentierte Tatsachen (Nutzungsumfang, Störungen, entgegenstehende Vereinbarungen in der WEG, öffentlich-rechtliche Vorgaben).
Praxistipp: Bei Konflikten zwischen WEG-Vorgaben und Mieterwünschen hilft ein dreistufiger Prüfpfad: Erstens Teilungserklärung/Hausordnung (dürfen überhaupt wechselnde Nutzer in die Anlage?), zweitens Mietvertrag und Zustimmungslage (liegt eine Erlaubnis vor, sind Auflagen möglich?), drittens konkrete Störungen (§ 14 WEG). Die Ergebnisse sollten in einem kurzen Vermerk festgehalten und dem Eigentümer zur Entscheidung vorgelegt werden; so lässt sich später nachvollziehen, warum eine Erlaubnis erteilt, eingeschränkt oder verweigert wurde.
Öffentliches Recht, Versicherung, Technik: Zweckentfremdung, Sicherheit, Datenschutz
Die Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung endet nicht beim WEG-Recht. Auch wenn die Teilungserklärung keine Einschränkung enthält, können öffentlich-rechtliche Vorgaben relevant sein, insbesondere kommunale Zweckentfremdungsregelungen, Melde- und Registrierungspflichten oder bauordnungsrechtliche Anforderungen bei einer Nutzung, die einem Beherbergungsbetrieb nahekommt. Da diese Vorgaben je nach Gemeinde sehr unterschiedlich sind, ist ein Prüfmaßstab erforderlich: Gibt es eine örtliche Satzung, eine Genehmigungspflicht oder Auflagen (z. B. Registrierung, Nachweis von Wohnraumstatus)? Ohne diese Klärung kann eine „erlaubte“ Vermietung trotzdem ordnungsrechtliche Risiken auslösen.
Umsetzung: Eigentümer sollten vor dem Start einer touristischen Vermietung eine Compliance-Akte anlegen und darin Genehmigungen/Registrierungen, Korrespondenz mit Behörden und steuerliche Unterlagen sammeln. In der WEG sind zusätzlich Versicherungs- und Sicherheitsfragen zu klären: Eine angemessene Gebäudeversicherung zählt zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 WEG); Änderungen am Zugangssystem, an Türen oder an der Außenfassade können eine bauliche Veränderung darstellen und bedürfen eines Beschlusses (§ 20 WEG). Für Kosten und Kostenverteilung ist der gesetzliche Ausgangspunkt die Verteilung nach dem WEG, soweit keine abweichende Regelung besteht (§ 16 WEG).
Praxistipp: Technische Maßnahmen sollten nach Verursachung und Eigentumszuordnung sortiert werden: Ein Schlüssel-Safe an der Außenwand betrifft regelmäßig Gemeinschaftseigentum und gehört ohne Zustimmung nicht dorthin (§ 20 WEG); ein elektronisches Türschloss innerhalb der Wohnung kann Sondereigentum sein, kann aber durch Eingriff in die Wohnungseingangstür Gemeinschaftseigentum berühren. Vor Beschlussfassung helfen Fotos, Herstellerunterlagen, Montagebeschreibung und eine kurze Stellungnahme, ob Bauteile des Gemeinschaftseigentums betroffen sind. Diese Unterlagen sollten als Anlagen zum Protokoll abgelegt werden, um spätere Streitigkeiten über Rückbau und Kostentragung zu vermeiden.
Konflikte entstehen häufig, wenn einzelne Eigentümer aus Sicherheitsgründen „Airbnb in der WEG verbieten“ möchten, tatsächlich aber eher organisatorische Probleme (Fremde im Haus, offene Türen) adressiert werden. Ein praxisnaher Weg ist, zunächst über ordnungsmäßige Verwaltung (§ 19 WEG) konkrete Sicherheitsregeln für Gemeinschaftsflächen zu beschließen (z. B. keine Gepäckablage im Hausflur, klare Zutrittsregeln) und bauliche Maßnahmen nur nach Bedarf und mit belastbarer Entscheidungsgrundlage zu beschließen (§ 20 WEG). Zur Dokumentation gehören neben dem Beschlusswortlaut die technische Ausgangslage, die geprüften Alternativen und – bei öffentlich-rechtlichen Fragen – die behördliche Auskunft oder die Rechtsgrundlage, auf die sich die Bewertung stützt.
Fazit
Eine Kurzzeitvermietung über Airbnb ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht pauschal erlaubt oder verboten. Entscheidend sind die in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vereinbarten Nutzungsregeln (§ 15 WEG) sowie die gesetzlichen Grenzen des Gebrauchsrechts (§ 13 WEG) und die Rücksichtnahmepflichten (§ 14 WEG). Wenn die Teilungserklärung die Nutzung als Wohnung vorsieht, kann die kurzfristige Überlassung an Feriengäste nach der Auslegungsleitlinie des BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18 grundsätzlich vom Wohngebrauch umfasst sein. Ein nachhaltiges Störungsbild bleibt jedoch auch dann angreifbar.
Für Verwalter, Beiräte und Eigentümer folgt daraus ein belastbarer Ablauf: Zuerst Unterlagen prüfen und das Regelungsziel definieren (Nutzungsbeschränkung oder Schutz des Gemeinschaftseigentums). Danach die passenden Instrumente wählen: Hausordnung und organisatorische Regeln im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 WEG) statt eines pauschalen Verbots, das in den Kernbereich des Sondereigentums eingreift. Bei Störungen sind abgestufte Maßnahmen mit sauberer Beweisführung sinnvoll; Unterlassungsansprüche können auf § 1004 BGB i.V.m. § 14 WEG gestützt werden. Parallel sind Mietrecht (bei Untervermietung, §§ 540, 553 BGB) und kommunale Zweckentfremdungsregeln einzubeziehen. In allen Schritten entscheidet die Dokumentation: Protokolle, Beschlusstexte, Anlagen und Störungsnachweise müssen so abgelegt sein, dass ein Dritter den Sachstand ohne Lücken nachvollziehen kann.









